Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Stand: 31.03.2022 1 Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend: „Mieter“) mit dem Unternehmen Rümpler Rent Baumaschinenvermietung, Inhaber: Nico Rümpler, Am Kaliwerk 1, 99706 Sondershausen (nachfolgend: „Vermieter“) über die Vermietung von Baumaschinen, Werkzeuge und sonstigen bewegliche Sachen (nachfolgend auch: „Mietgegenstand“) abschließt. 1.2 Der Vermieter widerspricht ausdrücklich der Einbeziehung etwaiger Bedingungen des Mieters, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich eine abweichende Regelung. 2 Angebot und Vertragsschluss 2.1 Alle Angebote des Vermieters sind unverbindlich, insbesondere auch die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Anzeigen, Abbildungen sowie Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße und Gewichte, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. 2.2 Wirksame Mietverträge kommen erst durch Unterzeichnung des Mietvertrages für Baumaschinen des Vermieters zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter ebenfalls schriftlich bestätigt worden sind. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. 2.3 Mitarbeiter des Vermieters sind nicht befugt, vom geschlossenen Mietvertrag abweichende Regelungen zu treffen; ausgenommen sind Geschäftsführer und Prokuristen. 3 Preise und Zahlungsmodalitäten, Kaution, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht 3.1 Es gelten die vereinbarten Preise. Diese beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Abholung des Mietgegenstandes hat durch den Mieter zu erfolgen, es sei denn, es wurde eine Anlieferung gegen Gebühr zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart. 3.2 Die Mindestmietdauer beträgt einen halben Tag und beginnt ab Bereitstellung des Mietgegenstandes. 3.3 Der Berechnung der Miete liegt die normale Nutzungszeit von bis zu acht Stunden pro Tag zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Zusätzliche Betriebsstunden bzw. darüber hinausgehende Zeiten der Benutzung des Mietgegenstandes werden prozentual von der vereinbarten Miete gesondert berechnet. 3.4 Der Vermieter ist berechtigt, Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen und eine Mietkaution zu verlangen; die Kaution ist unverzinslich. 3.5 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann der Vermieter Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen und / oder vom Vertrag zurücktreten. 3.6 Der Vermieter stellt dem Mieter stets eine Rechnung aus, die ihm in Textform zugeht. 3.7 Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, hat dieser ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. 4 Mietgegenstand, Übergabe und Nutzung 4.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder, sofern vereinbart, an den Bestimmungsort zu liefern. 4.2 Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, möglichst genau anzugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen. 4.3 Mietgegenstände dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden. Der Vermieter unterweist die Person, die den Mietgegenstand übernimmt bei Übergabe in dessen Funktionsweise. Der Mieter erhält spätestens bei Übergabe eine Ausfertigung der Bedienvorschriften und bestätigt deren Erhalt. 4.4 Kommt der Vermieter mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Verzugsentschädigung verlangen, falls ihm hieraus ein nachweislicher Schaden entstanden ist. 4.5 Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen. 5 Stornierung/Umbuchung 5.1 Falls der Mieter den Mietgegenstand 1 Woche oder mehr im Voraus gebucht hat, diesen aber stornieren oder umbuchen möchte, ist dies grundsätzlich unter nachfolgenden Bedingungen möglich. Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt. 5.2 Die Buchungserklärung des Mieters ist verbindlich und kann nur nach Absprache mit dem Vermieter für gegenstandslos erklärt werden. Wurde keine anderweitige Regelung vereinbart, fallen generell nachfolgende Stornogebühren an: i) 50 % des Mietpreises bis 1 Woche vor dem Mietbeginn ii) 95 % des Mietpreises weniger als 72 Stunden vor dem Mietbeginn 5.3 Als Mietpreis gilt hierbei der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras. 5.4 Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen oder, bei vereinbarter Lieferung nicht am Lieferort anwesend sein, wird der Vermieter die Reservierung eine Stunde lang aufrechterhalten. Danach ist der Mietgegenstand wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung/Nichtübernahme entstanden ist. 6 Pflichten und Haftung des Mieters 6.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand schonend und fachgerecht zu behandeln sowie alle für die Benutzung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelungen zu beachten und insbesondere in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob sich der Mietgegenstand in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Weiterhin verpflichtet er sich, den Mietgegenstand gegen unbefugte Benutzung zu sichern. 6.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bei Übergabe des Mietgegenstandes einen gültigen Personalausweis oder ein anderes vergleichbares Ausweisdokument vorzulegen. Bei Nichtvorlage kann der Vermieter die Übergabe verweigern, der Mieter ist sodann im Annahmeverzug. 6.3 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes anfallenden Gebühren, Maut, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, genauso wie für etwaige Rechtsverfolgungskosten. 6.4 Reifenschäden, die während der Benutzung auftreten, sowie Glas- und Frostschäden gehen allein zu Lasten des Mieters. Eine Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte (ausgenommen Familienangehörige und Mitarbeiter des Mieters) ist untersagt. 6.5 Bei der Vermietung für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten hat der Mieter die regelmäßige Überprüfung und Wartung durch die Werkstatt des Vermieters zu ermöglichen. Anderenfalls haftet der Mieter für alle Schäden, die auf versäumte Wartung zurückzuführen sind. Der hierfür erforderliche Transport des vom Mieter vorher zu reinigenden Mietgegenstandes zur Werkstatt und zurück ist Sache des Mieters und kann vom Vermieter kostenpflichtig übernommen werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Mietgegenstände erstmalig zwei Monate nach Mietbeginn und sodann nach Ablauf von weiteren sechs Monaten immer Anfang Juli und einmal in der Zeit November oder Dezember eines jeden Jahres zu warten. 6.6 Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des Mietgegenstandes nur durch befähigte und erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel, etc. sind regelmäßig zu überprüfen und müssen den hierfür geltenden Vorschriften entsprechen und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. 6.7 Der Mieter hat den Mietgegenstand außerhalb der Einsatzzeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichend Schutz gegen Diebstahl und Vandalismus zu sorgen. 6.8 Der Mieter ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 6.9 Der Mieter ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Auf jeden Fall hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. 6.10 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Mietgegenstands zu gewährleisten, dürfen durch den Mieter bis zu einem Preis von EUR 50,00 eigenständig, darüber hinaus nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. 6.11 Die Reparaturkosten erstattet der Vermieter gegen Vorlage von Rechnungen, soweit der Mieter nicht überwiegend für den Schaden haftet. 6.12 Der Mieter haftet während der Mietdauer und auch im Falle einer Mietüberschreitung für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Mieter für die aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten des Vermieters. 6.13 Stehen dem Vermieter wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so kann er, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Mietpreises vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, dem Vermieter einen niedrigeren, und das Recht des Vermieters, einen höheren Schaden nachzuweisen. 7 Nutzungsbeschränkungen 7.1 Der Mieter ist nicht berechtigt, den Leistungsgegenstand zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen zu verwenden. Die Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen ist untersagt. 7.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, den Leistungsgegenstand unterzuvermieten oder zu verleihen oder einer sonstigen nicht vertragsgemäßen Nutzung zuzuführen. 7.3 Fahrten außerhalb Deutschlands in EU-Länder müssen vor Fahrtantritt bzw. bei Abschluss des Mietvertrages dem Vermieter mitgeteilt werden. Fahrten außerhalb der EU sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters zulässig. 8 Mietzeit, Anlieferung und Rückgabe des Mietgegenstandes 8.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. 8.2 Die Anlieferung des Mietgegenstandes erfolgt, sofern vereinbart, auf Gefahr des Mieters. 8.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand vollgetanktem (es sei denn, der Tank war nicht gefüllt, dann nur mit dem Füllstand bei Übernahme) und gereinigten Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Mietgegenstandes, die eine Sonderreinigung erfordert, oder wenn der Mietgegenstand mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Gibt der Mieter den Mietgegenstand vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, ohne den Vermieter von der vorzeitigen Rückgabe zuvor in Kenntnis zu setzen, prüft dieser die Möglichkeit der Erstattung nicht genutzter Miettage. 8.4 Gibt der Mieter den Mietgegenstand – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 9 Versicherungsschutz, Selbstbeteiligung 9.1 Der Mietgegenstand ist haftpflichtversichert mit einer maximalen Deckungssumme bei Personen- und Sachschäden in Höhe von EUR 3 Mio (3-fach maximiert), wobei die Deckung auf Deutschland beschränkt ist. 9.2 Der Mieter hat die Möglichkeit, den Selbstbehalt je Schaden oder bei Diebstahl gegen gesonderte Gebühr zu reduzieren. 10 Haftung für Mängel und Haftungsausschluss 10.1 Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, sind offensichtliche Mängel unverzüglich nach Übernahme des Mietgegenstandes beim Vermieter schriftlich anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Der Vermieter erstellt ein Übergabeprotokoll, in das der Mieter sämtliche, bei seiner Untersuchung festgestellte Mängel aufnimmt. Bei Überlassung nicht erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht unverzüglich binnen drei Kalendertagen ab Entdeckung eine schriftliche Mängelanzeige beim Vermieter eingegangen ist. 10.2 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes, ein funktionell gleichwertiges Gerät, zur Anmietung zur Verfügung zu stellen, das die Ausführung der vorgesehenen Tätigkeit des Mieters nicht erheblich beeinträchtigt. 10.3 Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Vermieter unbeschränkt, sofern die haftungsbegründenden Pflichtverletzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sind. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie Kardinalpflichten und beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Vermieter nicht. 10.4 Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 10.5 Ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 11 Datenschutz 11.1 Dem Mieter ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von dem Vermieter auf Datenträgern gespeichert werden. Der Mieter stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von dem Vermieter selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Mieters erfolgt unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG). Weitere Informationen kann der Mieter der Datenschutzerklärung des Vermieters entnehmen. 11.2 Dem Mieter steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Vermieter ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Mieters verpflichtet. Bei laufenden Bestellvorgängen erfolgt die Löschung nach Abschluss des Bestellvorgangs. 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Streitbeilegung 12.1 Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 12.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sondershausen. Für den Gerichtsstand gilt dies nur insoweit, als der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 12.3 Verbraucher haben die Möglichkeit, eine alternative Streitbeilegung zu nutzen. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die der Mieter unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ findet. Dort finden sich Informationen über die OnlineStreitbeilegung und sie dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung von Streitigkeiten, die aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen resultieren. 12.4 Darüber hinaus ist der Vermieter nicht verpflichtet oder bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.